Geltungsbereich dieser Einkaufsbedingungen für den Lieferanten

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere “Einkäufe”, ob es sich nun um Rohstoffe, Teile, Dienstleistungen oder Lieferungen aller Art handelt, die von unserem Unternehmen gekauft werden.

Sie werden dem Lieferanten bei der Auftragserteilung durch uns mitgeteilt. Die Ausführung unserer Bestellung durch den Lieferanten gilt daher als automatische und uneingeschränkte Annahme der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen und als Verzicht des Lieferanten auf seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Insbesondere können die vorliegenden Einkaufsbedingungen nicht durch gegenteilige Bestimmungen in den Verkaufsbedingungen des Lieferanten geändert werden; jede gegenteilige Klausel, die in den allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen könnte, wird von Rechts wegen als nicht einklagbar angesehen.

Sie werden gegebenenfalls durch besondere Bedingungen ergänzt, die sich aus den zwischen den Parteien ausgetauschten Vertragsdokumenten ergeben.

Der Lieferant muss auch unser beigefügtes Anforderungspaket berücksichtigen.

Bestellung

Die von unserem Unternehmen getätigten Einkäufe müssen Gegenstand einer vorherigen Bestellung sein, die, um gültig zu sein, auf unseren Drucksachen verfasst werden muss.

Die Auftragsbestätigung des Lieferanten muss uns innerhalb von fünf Tagen zugehen. Die Nichtänderung unserer Bestellung innerhalb dieser Frist führt zur stillschweigenden Annahme der ursprünglichen Bestellung zu den darin festgelegten Bedingungen.

Der Lieferant ist für die zusätzlichen Kosten verantwortlich, die sich aus der Nichtbeachtung der Anweisungen oder Besonderheiten der ursprünglichen Bestellung ergeben können.

Menge

Wir akzeptieren eine Überschreitung der bestellten Mengen um maximal 5%. Jeder Überschuss, der den oben genannten Prozentsatz übersteigt, wird an den Lieferanten zurückgesandt, wobei die Versandkosten ausschließlich von ihm zu tragen sind.

Preis

Die Preise sind in der Währung des Ursprungslandes ausgedrückt.

Nach der ursprünglichen Bestellung können keine Vorbehalte oder Preisänderungen vorgenommen werden, es sei denn, diese wurden vorher ausdrücklich von unserem Unternehmen akzeptiert.

Alle Transportkosten, Versicherungen, Zollgebühren und ganz allgemein alle Kosten, Steuern und Abgaben, die bis zum endgültigen Eingang der Einkäufe in unseren Geschäftsräumen anfallen oder fällig werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, es handelt sich um eine anderslautende Sonderbedingung, die von unserem Unternehmen vorab und ausdrücklich akzeptiert wurde.

Lieferfristen

Sofern keine besonderen Bedingungen vorliegen, die von unserem Unternehmen ausdrücklich akzeptiert wurden, ist die in der Bestellung angegebene Lieferfrist verbindlich und stellt einen wesentlichen Bestandteil der Bestellung dar. Es obliegt daher dem Lieferanten, sich strikt an diese Frist zu halten und unter seiner Verantwortung dafür zu sorgen, dass dies auch im Falle einer Untervergabe geschieht, wenn die Lieferfrist überschritten wird, kann die Bestellung auf alleinige Kosten des Lieferanten zurückgegeben werden. Insbesondere wenn sich die Verzögerung auf eine dringende Bestellung bezieht, führt die Nichteinhaltung der Lieferfrist zur Kündigung der Bestellung, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.

Wenn der Lieferant (oder gegebenenfalls sein Subunternehmer) die Lieferfrist nicht einhalten kann, muss er den Käufer benachrichtigen, um zu versuchen, einen neuen Termin zu vereinbaren. Ein Lieferaufschub kann nur nach ausdrücklicher Zustimmung unseres Unternehmens erfolgen. Der Lieferant trägt in jedem Fall die mit der Lieferverzögerung verbundenen Kosten und Aufwendungen.

Wenn die Umstände es uns nicht erlauben, eine neue Lieferfrist zu akzeptieren, verpflichtet sich der Lieferant, die notwendigen Aktionspläne einzuführen, falls die Lieferleistung nicht den Zielen entspricht, die wir uns gesetzt haben, d.h. 95% der Lieferungen entsprechen dem Datum und der Menge.

Flexibilität, die unserem Geschäft und unseren Kunden innewohnt: Schwankungen in der Nachfrage der Kunden unseres Unternehmens können uns dazu veranlassen, bestimmte Mengen zu erhöhen oder zu verringern, was sich auf die Lieferzeit auswirken kann, insbesondere kann eine Verkürzung der ursprünglichen Lieferzeit erforderlich sein. Der Lieferant muss in der Lage sein, sich so weit wie möglich an diese Änderungen anzupassen, auch im Falle einer Untervergabe. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Risiken einer Verzögerung mitgeteilt werden.

Versand der Bestellung

Jeder Lieferung muss ein detaillierter Lieferschein beigefügt werden, in dem unsere Bestellnummern, die Mengen und Spezifikationen der versandten Waren aufgeführt sind.

Qualität und Konformität

Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Produkte verantwortlich und muss ein Qualitätskontroll- und -managementsystem einrichten, das den in den technischen Dokumenten festgelegten Kriterien entspricht.

Die gelieferten Produkte müssen den Spezifikationen, Zeichnungen und allen Unterlagen zur Definition des bestellten Produkts entsprechen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, und, für nicht näher bezeichnete Eigenschaften, den Musterstücken, die akzeptiert wurden. Technische Änderungen, auch geringfügige, dürfen ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung unseres Unternehmens nicht vorgenommen werden.

Insbesondere muss der Lieferant uns über jede Verlagerung der Herstellung, die Verwendung neuer Werkzeuge oder eines neuen Verfahrens informieren.

Untervergabe

Der Lieferant darf seine Verpflichtungen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung unseres Unternehmens untervergeben. Im Falle einer genehmigten Untervergabe bleibt er gegenüber unserem Unternehmen allein verantwortlich für die perfekte Ausführung und den guten Abschluss der Gesamtheit unserer Bestellung. Der Lieferant stellt sicher, dass sich sein Subunternehmer an unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen hält.

Verpackung / Etikettierung

Der Lieferant muss eine Verpackung verwenden, die den Schutz des Produkts gewährleistet und der Größe der Teile entspricht. Der Lieferant haftet für die Beschädigung der Ware aufgrund einer ungeeigneten, schlecht gewarteten oder gereinigten Verpackung. Der Lieferant kann haftbar gemacht werden, wenn während des Transports und der Lagerung die Beschädigung der Ware auf Verpackungen, Schutzvorrichtungen und Verkeilungen zurückzuführen ist, die für die Art der Ware, die Transportart und die Lagerungsbedingungen nicht geeignet sind, wobei der Lieferant diese angeben muss, wenn besondere Bedingungen erforderlich sind.

Die verwendete(n) Verpackung(en) muss (müssen) mit einem Etikett versehen sein, das mindestens folgende Angaben enthält: Kundenreferenz, Menge pro Verpackungseinheit, Verpackungsdatum und Name des Lieferanten.

Für Teile, die von unseren Standorten kommen und an denen Zulieferungen vorgenommen werden müssen: Die Teile müssen in dem Behälter zurückgegeben werden, der bei der Lieferung bereitgestellt wurde. Dieser Behälter ist mit einem Rückverfolgbarkeitsetikett gekennzeichnet. Es ist zwingend erforderlich, dass dieses Etikett in gutem Zustand belassen und nach der Bearbeitung der Teile zusammen mit dem Behälter zurückgegeben wird.

Transport / Risikoübertragung und Eigentumsübertragung

Die Kostenübernahme für den Transport und der anwendbare INCOTERM werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Der Lieferant verpflichtet sich, den im Vertrag festgelegten INCOTERM einzuhalten.

Wenn keine spezifischen Angaben gemacht werden, ist der standardmäßig anwendbare Incoterm “FCA”, der wie folgt charakterisiert wird: Der Lieferant übergibt die Waren dem beauftragten Spediteur. Bei diesem Vorgang erfolgt die Risikoübertragung. Die Ausfuhrformalitäten und -kosten sowie die damit verbundenen Zölle und Steuern gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Käufer übernimmt den Transport zum Ort der Geschäftstätigkeit, erledigt die Importformalitäten und zahlt die damit verbundenen Zölle und Steuern.

Unser Unternehmen erwirbt das Eigentum an den Waren, die Gegenstand der Bestellung sind, sobald diese beim Lieferanten individualisiert wurden, wobei der Lieferant sich verpflichtet, die Rechte unseres Unternehmens an diesen Käufen in jedem Fall geltend zu machen und zu schützen.

Vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die von unserem Unternehmen ausdrücklich akzeptiert wurden, kann daher kein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten anerkannt werden.

Produktannahme / Nichtkonformität

Die Überprüfung und Annahme der Waren erfolgt in unseren Fabriken nach der Lieferung.

Die materielle Entgegennahme der Lieferung gilt in keinem Fall als Erklärung der Konformität der gelieferten Produkte.

Die tatsächliche Überprüfung der Konformität der Produkte erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Lieferung, wobei unser Unternehmen verpflichtet ist, den Lieferanten innerhalb dieser Frist über eventuell festgestellte Nichtkonformitäten zu unterrichten.

Nicht konforme oder defekte Produkte werden unfrei an den Lieferanten zurückgeschickt, der dann für den Betrag haftet.

Unser Unternehmen hat das Recht, den Austausch von nicht konformen oder fehlerhaften Produkten zu verlangen, wobei die Kosten zu den gleichen Bedingungen wie für die ersetzten Teile in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Ausschuss bei der Bearbeitung, Nacharbeit oder Sortierpflicht über einen bestimmten Prozentsatz, der je nach Art des Teils festgelegt wird, hat unser Unternehmen das Recht, dem Lieferanten eine Beteiligung an den Kosten für die Bearbeitung, Nacharbeit oder Sortierung in Rechnung zu stellen.

Garantie der verkauften Produkte und Haftung

Der Lieferant garantiert unserer Gesellschaft ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel, insbesondere in Anwendung der Artikel 1147 und 1641 ff. des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches, gegen alle sichtbaren oder verborgenen Mängel, alle Fehler seiner Produkte, die insbesondere aus einem Konzeptions-, Material-, Konformitäts- oder Ausführungsfehler resultieren oder aus einem schlechten Funktionieren bestehen. Dies gilt auch für Produkte, deren Herstellung er ganz oder teilweise einem Dritten anvertraut hat.

Der Lieferant wird alle Anstrengungen unternehmen, um uns unverzüglich über alle tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel in seiner Herstellung, von denen er Kenntnis hat, zu informieren, um die schädlichen Folgen zu begrenzen.

Die Unterstützung, die unser Unternehmen dem Lieferanten bei der Durchführung von Einkäufen gewähren kann, sowie eventuelle Audits, die unser Unternehmen sich das Recht vorbehält, durchzuführen, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung, der auch nach Genehmigung und Annahme durch unser Unternehmen dafür verantwortlich bleibt.

Der Lieferant gewährt unserem Unternehmen zusätzlich eine Garantie, die die kostenlose Rückerstattung oder den kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Käufe sowie alle Kosten jeglicher Art, die durch die Fehlerhaftigkeit verursacht wurden, abdeckt. Für die instandgesetzte oder ersetzte Lieferung oder den Teil der Lieferung wird eine Garantie unter den gleichen Bedingungen gewährt.

Er ist für alle direkten oder indirekten Folgen haftbar, die ihm aufgrund von Personen-, Sach- oder immateriellen Schäden entstehen, die unserem Unternehmen oder Dritten durch seine Produkte zugefügt werden.

Europäische Richtlinie

Der Lieferant garantiert, dass seine Produkte den in der Europäischen Union geltenden Betriebs- und Sicherheitsstandards entsprechen und verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Europäischen Richtlinie 2002/95/EG.

Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, bei einer notorisch solventen Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung und eine Produkthaftpflichtversicherung nach Lieferung abzuschließen, die ihn in ausreichender Höhe gegen die finanziellen Folgen seiner zivilrechtlichen Haftung für Personen-, Sach- und immaterielle Schäden, Folge- oder sonstige Schäden, die unserem Unternehmen oder Dritten durch seine Produkte zugefügt werden, absichert. Diese Versicherung muss die von unserem Unternehmen eingeleiteten Rückrufkampagnen berücksichtigen.

Sie stellt keine Beschränkung der Haftung des Anbieters dar.

Gewerbliches Eigentum und Vertraulichkeit

Der Lieferant ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu respektieren und zu wahren. Er verpflichtet sich, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Offenlegung von Informationen, die er zur Ausführung eines Auftrags erhalten hat, zu verhindern. Die Zeichnungen, Dokumente, Pläne, Modelle und Muster, die dem Lieferanten mitgeteilt wurden oder von denen er Kenntnis erlangt hat, sind und bleiben unser ausschließliches Eigentum.

Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Teile für Rechnung eines Dritten nach unseren Plänen, Werkzeugen und Modellen anfertigen. Die Werkzeuge dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder übertragen, noch umgebaut oder zerstört werden.

Der Lieferant übernimmt die Verwahrung und das Risiko der zur Verfügung gestellten Werkzeuge und sorgt persönlich für Diebstahl, Schäden, die sie verursachen oder die sie durch ihre Verwahrung oder Nutzung während der gesamten Dauer ihrer Zurverfügungstellung erleiden könnten. Der Lieferant verpflichtet sich daher, unsere Werkzeuge auf seine Kosten zu ihrem tatsächlichen Wert zu versichern, insbesondere gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Zerstörung und alle Schäden.

Der Lieferant schützt unser Unternehmen vor den Folgen von Ansprüchen Dritter auf gewerbliches oder geistiges Eigentum in Bezug auf die gelieferten Einkäufe sowie vor den schädlichen Folgen dieser Ansprüche Dritter, einschließlich des Schadensersatzes, der von unseren Kunden aufgrund der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung unserer Verpflichtungen an uns gerichtet werden könnte.

Unser Unternehmen ist Inhaber der geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte sowie des Know-hows, die vom Lieferanten oder seinen Subunternehmern bei der Ausführung eines Auftrags über für unser Unternehmen spezifische Elemente (insbesondere Teile, Werkzeuge oder spezifische Ausrüstungen) generiert werden. Der Begriff “firmenspezifische Elemente” bezieht sich auf jedes vollständig hergestellte Produkt oder die spezifische Anpassung eines bereits existierenden Produkts an die Bedürfnisse unserer Firma gemäß einem von unserer Firma gelieferten Lastenheft.

Rechnung und Zahlung

Die Rechnungen des Lieferanten müssen in französischer Sprache ausgestellt und in zweifacher Ausfertigung an unser Unternehmen gesandt werden. Jede Rechnung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: die Nummer der Bestellung, die Nummern und Daten der Lieferscheine, die in Rechnung gestellten Einkäufe mit ihrer Referenz, die Preise pro Einheit ohne Steuern, die Marke der Pakete, die Versandart und alle anderen von den Vorschriften geforderten Angaben.

Rechnungen müssen bis zum 5. des Folgemonats eingereicht werden, andernfalls können wir die fristgerechte Zahlung nicht garantieren.

Der Lieferant kann die Begleichung einer Rechnung oder eine Anzahlungsforderung (die gesondert in Rechnung gestellt werden muss) erst dann einfordern, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen, die seiner Forderung entsprechen, erfüllt und begründet sind. Andernfalls behalten wir uns das Recht vor, unsere Zahlungen bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten.

Unser Unternehmen behält sich das Recht vor, seine Schulden mit jeder Summe zu verrechnen, die ihm der Lieferant aus welchem Grund auch immer schuldet. Die Zahlung gilt nicht als Zustimmung zu den gelieferten Produkten oder dem Rechnungsbetrag und bedeutet in keinem Fall einen Verzicht auf weitere Rechtsmittel.

Stornierung oder Kündigung einer Bestellung

Jede Nichteinhaltung der vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen, insbesondere bei wiederholten Lieferverzögerungen oder wiederholten Qualitätsmängeln der Produkte, kann auf einfache Mitteilung unseres Unternehmens zur Stornierung oder Kündigung der Bestellung führen, unbeschadet unserer Rechte auf eventuelle Schadensersatzansprüche.

Rechtsstreit – Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Parteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Ausführung der Aufträge gütlich beizulegen, wobei das französische Recht Anwendung findet.

Für den Fall, dass dies nicht gelingt, wird ausdrücklich vereinbart, dass für alle Gerichtsverfahren ausschließlich das zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens zuständig ist, auch im Falle von Zwischen- oder Garantieklagen oder im Falle von mehreren Beklagten.

Sicherheitsprotokoll

Zu sehende Person, Verhalten, Sicherheit, Zeitpläne, Rettung

Um Ihnen die Suche zu erleichtern, wenn Sie auf dem Gelände von SEGEPO ankommen, sind die Annahmetore mit “A” bis “E” gekennzeichnet. Die Ölannahme erfolgt an Tor “A”.

Um die Umwelt zu schonen, sollten Sie den Motor so weit wie möglich ausgeschaltet lassen.

Sie müssen unbedingt Sicherheitsschuhe tragen.

Sie fahren im Schritttempo auf den Parkplatz und die Rezeptionisten werden Sie einweisen, damit Sie rückwärts fahren und sich auf dem Entladeplatz aufstellen können. Fahren Sie niemals alleine rückwärts, da Sie sonst mit einem der Segepo-Mitarbeiter zusammenstoßen könnten.

Die Lieferzeiten sind:

  • für Segepo -Saint-Lager von Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 16.30 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 11.30 Uhr.
  • Sindra – Châtillon s/Chalaronne: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr.
  • Ademis – Grenoble: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr.

1 / Sicherheitsprotokoll für Ölempfänge

Bevor Sie mit dem Transfer beginnen, bitten Sie die Empfänger, den Wagen zur Vermeidung von Verschmutzungen aufzustellen.

Da wir nicht dafür ausgerüstet sind, in den LKW zu pumpen, müssen Sie das Öl selbst in Ihren Tank füllen. Stellen Sie vor dem Entleeren sicher, dass genügend Platz vorhanden ist, indem Sie die Füllstände von frischem und gebrauchtem Öl in Ihrem Tank kontrollieren.

Halten Sie den Entladebereich und die Öltanks sauber,

und unter keinen Umständen darf sich Öl auf dem Boden befinden.

Bitte treffen Sie vor Beginn des Transfers Vorkehrungen.

2 / Sicherheitsprotokoll über den Empfang von Fässern mit Produkten.

Die Entladung erfolgt mit einem Gabelstapler und nur von Segepo autorisierte Personen werden die Gabelstapler benutzen.

Keine fremde Person von Segepo ist berechtigt, die Wagen zu fahren.

Unsere Gabelstapler haben eine maximale Tragfähigkeit von 1100 kg. Daher sollten Sie keine Lasten über 1100 kg anliefern oder aufladen und dabei auf den Schwerpunkt der Last achten.

Halten Sie den Entladebereich sauber und der Boden darf nicht verschmutzt werden.

Bitte beachten Sie die Vorsichtsmaßnahmen, bevor Sie mit dem Entladen beginnen.

3 / Sicherheitsprotokoll über den Empfang von Rohmaterial.

Die Entladung erfolgt mit einem Kran und nur von Segepo bevollmächtigte Personen werden den Kran benutzen.

Keine fremde Person von Segepo ist berechtigt, den Kran zu fahren.

Das Entladen der Bündel erfolgt mit Schlingen in gutem Zustand, deren Kapazität größer ist als die zu entladende Last und unter keinen Umständen dürfen Schlingen mit dem Vermerk “Nicht wiederverwenden” (in Französisch oder einer Fremdsprache geschrieben) verwendet werden. Wir stellen Ihnen monatlich geprüfte Schlingen zur Verfügung.

Die maximale Tragfähigkeit des Krans beträgt 2000 kg, daher sollten Sie niemals eine Last über 2000 kg liefern oder heben.

Halten Sie den Entladebereich unbedingt sauber!

4 / Sicherheitsprotokoll bezüglich des Versands und Empfangs von Paletten/Paketen

Die Entladung erfolgt mit einem Gabelstapler und nur von Segepo autorisierte Personen werden die Gabelstapler benutzen.

Keine fremde Person von Segepo ist berechtigt, die Wagen zu fahren.

Das Entladen der Paletten erfolgt mit einem Gabelstapler. Der Gabelstapler hat eine maximale Tragfähigkeit von 1000 kg. Sie sollten daher niemals eine Last von mehr als 1000 kg anliefern oder abladen und dabei den Schwerpunkt der Last beachten.

SIte de Sindra/Châtillon s/Chalaronne:

  • Die Hebekapazität des Gabelstaplers beträgt 3000 kg.
  • Der Kran hat eine Hebekapazität von 1600 kg.

Halten Sie den Entladebereich unbedingt sauber!

5/ Sicherheitsprotokoll über das Be- und Entladen von Containern

Das Be- und Entladen der Container erfolgt durch den Fahrer des LKWs, der dazu befugt ist, in Anwesenheit eines Segepo-Rezeptionisten.

Während dieses Vorgangs muss der Fahrer sicherstellen, dass sich niemand im Ent- oder Beladebereich aufhält.

Beim Entladen darf der Container nicht an einem Hang gelagert werden.

Nach dem Beladen der vollen Mulde muss die leere Mulde wieder an den dafür vorgesehenen Platz zurückgestellt werden.

Es ist kein Umladen erlaubt, wenn der Container nicht an seinem vorgesehenen Platz steht.

Das Abkoppeln und Öffnen der Türen von Anhängern muss vom Fahrer bei stehendem Fahrzeug und abgestelltem Motor durchgeführt werden.

Sie müssen unbedingt Sicherheitsschuhe tragen.

Halten Sie den Entladebereich sauber und der Boden darf nicht verschmutzt sein.

Bitte beachten Sie die Vorsichtsmaßnahmen, bevor Sie mit dem Entladen beginnen.

Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2021

Siehe auch unsere Ethik- und CSR-Charta.